Bannerbild | zur Startseite Bannerbild | zur Startseite
 

Satzung

 
Satzung des Schulfördervereins der Grundschule Am Rotkäppchenweg in Buxtehude

 

§ 1
Der Verein trägt den Namen:
Schulförderverein Rotkäppchenweg Buxtehude.

 

§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung, und zwar insbesondere durch
Zurverfügungstellung von Zuschüssen für Anschaffungen zur Bereicherung des Schullebens. Zweck
der Körperschaft ist die Förderung der Erziehung. Er will alle in der Schulgemeinschaft vorhandenen
Kräfte zum Wohle der Schule und der Schüler zusammenfassen. Der Satzungszweck wird
insbesondere durch Mittelbeschaffung verwirklicht. Jeder darüber hinausgehende wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3
Die zur Erreichung seines Zwecks benötigten Mittel erwirbt der Verein durch
1) Mitgliedsbeiträge
2) Spenden und Stiftungen.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie
erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine
eingezahlten Beiträge und keine anderweitigen Zuwendungen an den Verein zurück. Keine Person darf
durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
Für die Annahme des neuen Mitgliedsbeitrages ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.

 

§ 5
Mitglied kann jeder werden, der interessiert daran ist, den Verein in seinen Bestrebungen zum Wohle
der Schule satzungsgemäß zu unterstützen. Ein- und Austrittserklärung sind dem Vorstand schriftlich
zu übermitteln.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
1) Austritt
2) Ausschluss.
Der Austritt kann zum Ende des Schuljahres erfolgen oder erfolgt automatisch, wenn das Kind die
Schule verlässt - sofern nicht die weitere Mitgliedschaft ausdrücklich gewünscht wird (z.B. wg.
jüngerer Geschwisterkinder). Mitglieder, die nach zweimaliger Mahnung ihren Mitgliedsbeitrag an
den Schulförderverein nicht bezahlen, erklären damit ihren Austritt aus dem Schulförderverein.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins
zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Hauptversammlung mit mindestens 2/3
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses des Mitgliedes erlöschen alle Rechte der Mitgliedschaft.

 

§ 6
Zur Leitung der Geschäfte ist der Vorstand bestimmt. Er besteht aus 8 Personen:
1) 1. Vorsitzende/r (keine Lehrperson der Grundschule Am Rotkäppchenweg)
2) Stellvertreter/in
3) 2. Vorsitzende/r
4) Stellvertreter/in
5) Kassenwart/in
6) Schriftführer/in
7) Beisitzer/in

8) Beisitzer/in
Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen Antrag über die Verwendung der Mittel.
Zeichnungsberechtigt gegenüber dem Kreditinstitut sind der/die 1. Vorsitzende/r sowie der/die
Kassenwart/in.
Alle Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Vergütung. Nachgewiesene
Sachaufwendungen für die Vereinsführung werden erstattet. Die Vorstandswahl kann nur in einer
Hauptversammlung erfolgen. Die Amtszeit beträgt grundsätzlich drei Jahre, es sei denn, das Mitglied
tritt vorher aus dem Verein aus (z.B. durch Übertritt des Kindes an die nächste Schule). Eine
Wiederwahl ist möglich. Für die Wahl des Vorstandes ist eine einfache Mehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich.

 

§ 7
Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit dem Schuljahr. Die Jahreshauptversammlung hat innerhalb
des vierten Quartals eines jeden Kalenderjahres stattzufinden. In dieser Versammlung werden zwei
Kassenprüfer gewählt, die die Kasse und die Rechnungsführung jährlich einmal zu prüfen haben. Die
Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Für die Wahl der Kassenprüfer ist eine einfache
Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Wiederwahl für das folgende Rechnungsjahr
ist möglich. In der Jahreshauptversammlung erfolgt die Vorlegung des Rechenschaftsberichtes des
Vorstandes. Für die Entlastung des Vorstandes ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.

 

§ 8
Mitgliederversammlungen werden auf Antrag des Vorstandes bzw. 1/5 der Mitglieder einberufen. Der
Termin sowie die Tagesordnungspunkte werden mindestens zwei Wochen vorher durch Rundschreiben
bekanntgegeben.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen
beschlussfähig.

 

§ 9
Die in den Hauptversammlungen bzw. Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind in einer
Niederschrift festzuhalten. Änderungs- bzw. Zusatzvorschläge zu dieser Satzung müssen vor der
Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden. Diese Änderungen bzw. Zusätze können nur in
einer Hauptversammlung beschlossen werden. Für die Annahme der Änderungen bzw. Zusätze ist eine
2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.


§ 10
Der Antrag zur Auflösung des Vereins muss von mindestens ¼ aller Mitglieder gestellt werden. Der
Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit
aller Mitglieder erfolgen. Sind bei dieser Mitgliederversammlung nicht 2/3 der Mitglieder anwesend,
wird eine neue Mitgliederversammlung anberaumt. In dieser Mitgliederversammlung reicht eine
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder aus. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines
bisherigen Zwecks oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die
Grundschule Am Rotkäppchenweg oder ihre rechtliche Nachfolgerin, die es unmittelbar und
ausschließlich für die Gestaltung des Pausengeländes zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form auf der Jahreshauptversammlung am 17. Oktober 2018
beschlossen.